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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung§ 4Zuständige Behörde§ 5Identitätsnachweis§ 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen§ 7Übersetzungen§ 8Gebühren und AuslagenTeil 2 BefähigungenKapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene§ 10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal§ 11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 13Amtlicher Berechtigungsschein§ 14Befreiungsmöglichkeiten§ 15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen§ 17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal§ 18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister§ 19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und BordbücherKapitel 2 Erwerb von BefähigungszeugnissenAbschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb§ 20Medizinische Tauglichkeit§ 21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen§ 24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen§ 25Fahrzeit§ 26Nachweis der Fahrzeiten§ 27Anerkennung von Fahrzeit§ 28SchifferdienstbuchAbschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal§ 29Decksleute§ 30Leichtmatrose und Leichtmatrosin§ 31Matrose und Matrosin§ 32Bootsleute§ 33Steuerleute§ 34Maschinenkundige§ 35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene§ 36(weggefallen)Abschnitt 3 Führungsebene§ 37Erwerb des Unionspatentes§ 38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des SchifferzeugnissesAbschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar§ 42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen§ 44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände§ 45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und RisikostreckenAbschnitt 5 Sicherheitspersonal§ 46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas§ 48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 51Atemschutzgerättragende Personen§ 52Durchführung der PrüfungenAbschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung§ 54Lehrgänge für Maschinenkundige§ 55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme§ 56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 58Lehrgänge für atemschutzgerättragende PersonenKapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 60Ausstellung des Schifferdienstbuches§ 61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses§ 62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms§ 63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene§ 64Befähigungszeugnis für MaschinenkundigeAbschnitt 2 Verfahren auf FührungsebeneUnterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung§ 65Durchführung der Prüfung§ 66Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 67Zulassung zur Prüfung§ 68Prüfungskommissionen§ 69Bestellung der beisitzenden Mitglieder§ 70Befreiungen und Erleichterungen§ 71Nachteilsausgleich§ 72Nachprüfungen von Prüfungsteilen§ 73Wiederholung der gesamten Prüfung§ 74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung§ 75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen§ 76Prüfungsordnung§ 77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere StaatenUnterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 79Erteilung der besonderen Berechtigung§ 80Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes§ 82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses§ 83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen§ 84Ausstellung des SchifferdienstbuchesAbschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige§ 86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; WiederholungslehrgangAbschnitt 4 Zulassung von Simulatoren§ 89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren§ 90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von SimulatorenKapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 92Aussetzung ausländischer Unionspatente§ 93Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse§ 94Entzug des Befähigungszeugnisses§ 95Sicherstellung des BefähigungszeugnissesTeil 3 Besatzung§ 96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften§ 97Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein§ 98Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4