BinSchPersV
§ 3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
- 1.
- zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
- 2.
- zu Versuchszwecken.
- 1.
- müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
- 2.
- dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
- 3.
- dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel KFV
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli …“