BinSchPersV
§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
- 1.
- verfügen über
- a)
- ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
- b)
- einen amtlichen Berechtigungsschein und
- 2.
- die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 13 1057 besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung § 43 Absatz 2 BinSchPersV § 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV 130 106 Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen 1061 Erst- o …“