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BinSchPersV

§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein und
2.
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 13 1057 besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung § 43 Absatz 2 BinSchPersV § 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV 130 106 Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen 1061 Erst- o …“