(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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