BinSchPersV
§ 13Amtlicher Berechtigungsschein
- 1.
- Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
- 2.
- Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
- 3.
- Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 RheinSchPersEVBefähigungszeugnisse
„… en von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend. (2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerl …“