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BinSchPersV

§ 86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
1.
auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
a)
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
b)
innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
2.
im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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