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BinSchPersV

§ 92Aussetzung ausländischer Unionspatente

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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