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BinSchPersV

§ 76Prüfungsordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Eingangsformel BinSchPersFührEBefähPrV

    „… abengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch …“

  • § 7 RheinSchPersEVAusbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung

    „… hiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt. (9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiff …“