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BinSchPersV

§ 24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anhang 1 zu Anlage 6a BinSchPersVMuster des Antragsformulars

    „(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 19 - 21) Muster des Antragsformulars Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) Hiermit beantrage ich die ☐ …“

  • Anhang 2 zu Anlage 6a BinSchPersVMuster für den Zulassungsbescheid

    „… . 2023 II Nr. 105, 22 - 23) Zulassung Frau/Herr «Name» geboren am … in «Ort» wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossensc …“

  • § 2 KFVAbweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

    „(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich …“