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BinSchPersV

§ 89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 KFVAbweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

    „… n § 40 Absatz 3 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung ist die praktische Prüfung an einem nach § 89 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Simulator abzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Prüfling …“