BinSchPersV
§ 73Wiederholung der gesamten Prüfung
- 1.
- das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
- 2.
- das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16 BinSchPersFührEBefähPrVBewertung der Prüfungsleistung
„… teilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.“