(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen. Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
(2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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