BinSchPersV
§ 15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- d)
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
- e)
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- a)
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- b)
- ein Sportschifferzeugnis,
- c)
- ein Behördenschifferzeugnis,
- d)
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder
- e)
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.
- 1.
- Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,
- 2.
- Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
- 3.
- Schub- und Schleppboote,
- 4.
- schwimmende Geräte sowie
- 5.
- Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
„… im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1, 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, 3. Schub- und Schleppboote, 4. schwimmende Geräte sowie 5. Übersetzve …“
- § 3 SpFVFahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
„… it dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung. Satz 1 gilt nicht für 1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1, 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahr …“