(1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
a)
von einem Land oder
b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.
(4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.
(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.