(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.
(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn
1.
die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,
2.
die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,
3.
die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und
4.
die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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