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BinSchPersV

§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
1.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
3.
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
4.
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
5.
für
a)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
aa)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
bb)
einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
cc)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
b)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
besitzen.
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
1.
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
2.
im Saisonbetrieb fahren.
(3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,
1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
3.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 5 BinSchPersFührEBefähPrVAnmeldung und Zulassung zur Prüfung

    „… spersonalverordnung, b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung, d) Lichtbild, im Falle eine …“

  • § 2 KFVAbweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

    „… d. (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung 1. das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung …“