BinSchPersV
§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses
- 1.
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
- 3.
- für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
- 4.
- für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
- 5.
- für
- a)
- das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- aa)
- ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
- bb)
- einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
- cc)
- ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
- b)
- das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
- 1.
- in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
- 2.
- im Saisonbetrieb fahren.
- 1.
- wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
- 3.
- wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 5 BinSchPersFührEBefähPrVAnmeldung und Zulassung zur Prüfung
„… spersonalverordnung, b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung, d) Lichtbild, im Falle eine …“
- § 2 KFVAbweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
„… d. (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung 1. das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung …“