BinSchPersV
§ 4Zuständige Behörde
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 BinSchPersFührEBefähPrVPrüfungskommission
„(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschi …“
- § 7 KFVEvaluierung
„Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen …“