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BinSchPersV

§ 45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.
(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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