BinSchPersV
§ 15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
- 1.
- auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
- 2.
- die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
- 3.
- für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.
- 1.
- Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
- 2.
- Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
- 3.
- Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
- 4.
- Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
- 5.
- Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
- 6.
- Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 KFVAbweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
„Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn dere …“
- § 6 RheinSchPersEVBefähigungszeugnisse
„… mmer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist 1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung, 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung.“