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BinSchPersV

§ 48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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