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BinSchPersV

§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.
(3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 15 BinSchPersFührEBefähPrVSchifferzeugnis

    „… iner theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. …“

  • § 3 BinSchPersFührEBefähPrVPrüfungsformen und Hilfsmittel

    „… iner theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde. (5) Die Reihenfo …“

  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… s 1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111 1022 Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1023 Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 1024 Durchführung …“

  • § 3 KFVAbweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

    „(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind Gegenstand der Prüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe die Kenntnisse und Fertig …“