BinSchPersV
§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
- 1.
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- 2.
- ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
- 3.
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- 4.
- einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
- 5.
- einen amtlichen Berechtigungsschein oder
- 6.
- mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 15 BinSchPersFührEBefähPrVSchifferzeugnis
„… iner theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. …“
- § 3 BinSchPersFührEBefähPrVPrüfungsformen und Hilfsmittel
„… iner theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde. (5) Die Reihenfo …“
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… s 1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111 1022 Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1023 Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 1024 Durchführung …“
- § 3 KFVAbweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
„(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind Gegenstand der Prüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe die Kenntnisse und Fertig …“