BinSchPersV
§ 34Maschinenkundige
- 1.
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- 2.
- die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
- 1.
- der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
- 2.
- der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
- 3.
- der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
- 4.
- der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
- 5.
- der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
- 1.
- eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
- 2.
- einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
- 3.
- einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
- 4.
- eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
- 5.
- den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
- 6.
- ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37