(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.
(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.
(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.
(4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… z 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV 27 108 Umtausch alter Befähigungszeugnisse 1081 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A …“
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