BinSchPersV
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 RheinSchPersEVAusbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung
„… schiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde 1. nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.“