BinSchPersV
§ 55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
- 1.
- die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
- 2.
- der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
- 3.
- die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
- 1.
- Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
- 2.
- das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
- 3.
- die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
- 1.
- einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
- 2.
- ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
- 3.
- Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
- 4.
- die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
- 5.
- eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
- 6.
- die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 RheinSchPersEVAusbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung
„… 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene. (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchs …“