BinSchPersV
§ 37Erwerb des Unionspatentes
- 1.
- entweder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
- c)
- eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
- d)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- e)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
- oder
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
- eine Fahrzeit
- aa)
- von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
- bb)
- von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
- c)
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- d)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37