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BinSchPersV

§ 37Erwerb des Unionspatentes

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
1.
entweder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
2.
oder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
3.
oder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
eine Fahrzeit
aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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