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BinSchPersV

§ 96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ung §§ 24, 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung …“

  • § 5 KFVBesatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

    „§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.“