BinSchPersV
§ 96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
- 1.
- in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
- 2.
- in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
- 3.
- im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ung §§ 24, 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung …“
- § 5 KFVBesatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern
„§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.“