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BinSchPersV

§ 88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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