BinSchPersV
§ 79Erteilung der besonderen Berechtigung
- 1.
- einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,
- 2.
- einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… s Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV 129 1067 Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die …“