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BinSchPersV

§ 87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… eugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV 89 1068 Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flü …“

  • § 8 FahrSiLehrgZulVAusstellen einer Bescheinigung

    „… m von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.“