BinSchPersV
§ 56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- 1.
- die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
- a)
- bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
- b)
- bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
- 2.
- die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
- 3.
- die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
- 4.
- die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 1101 Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV § 16.05 RheinSchPersV 275 – 545 1102 Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas § 56 BinSchPersV § 15. …“
- § 3 FahrSiLehrgZulVZulassungsentscheidung
„… heidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass …“