BinSchPersV
§ 25Fahrzeit
- 1.
- Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
- 2.
- Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
- 3.
- Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum
- a)
- Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
- b)
- Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
- c)
- längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;
- 4.
- Fahrgastschiffen;
- 5.
- Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;
- 6.
- schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
- 1.
- mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
- 2.
- deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
- 3.
- die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.
- 1.
- auf Landeswasserstraßen sowie
- 2.
- auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34 BinSchUOÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
„… einer anderen Wasserstraße aufweisen. (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschif …“