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BinSchPersV

§ 27Anerkennung von Fahrzeit

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:
1.
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
von der zuständigen Behörde
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b)
eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
c)
eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 6 1073 Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV § 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV § 7 Nummer 3 RheinLotsO 1,50 Mindestens aber 5 1074 Eintragung und Verlängerung eines Bef …“

  • § 13 FahrSiLehrgZulVQualifikationen der Prüfenden

    „… ahren. Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende …“