BinSchPersV
§ 27Anerkennung von Fahrzeit
- 1.
- von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
- 2.
- von der zuständigen Behörde
- a)
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- b)
- eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
- c)
- eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 6 1073 Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV § 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV § 7 Nummer 3 RheinLotsO 1,50 Mindestens aber 5 1074 Eintragung und Verlängerung eines Bef …“
- § 13 FahrSiLehrgZulVQualifikationen der Prüfenden
„… ahren. Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende …“