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BinSchPersV

§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
c)
einen Sportbootführerschein und
2.
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
1.
Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
3.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 7.01, 12.04 RheinSchPersV 63 1052 besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV § 13.02 RheinSchPersV 25 1053 besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator …“