BinSchPersV
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
- 1.
- verfügen über
- a)
- ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
- b)
- einen amtlichen Berechtigungsschein oder
- c)
- einen Sportbootführerschein und
- 2.
- die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
- 1.
- Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
- 2.
- Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
- 3.
- Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 7.01, 12.04 RheinSchPersV 63 1052 besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV § 13.02 RheinSchPersV 25 1053 besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator …“