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BinSchPersV

§ 17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1.
ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
2.
ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
1.
einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
2.
eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
1.
einer Bescheinigung
a)
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
b)
im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,
jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
2.
eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7.08 BinSchStrOWache und Aufsicht

    „… llt, das a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist, b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 B …“