BinSchPersV
§ 38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
- 1.
- einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
- 2.
- einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 21 BinSchPersFührEBefähPrVAusstellung der Bescheinigung
„… n den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu lassen.“
- § 3 BinSchPersFührEBefähPrVPrüfungsformen und Hilfsmittel
„… üfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktisch …“
- § 5 BinSchPersFührEBefähPrVAnmeldung und Zulassung zur Prüfung
„… zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerp …“
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… § 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV 145 1012 Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 134 1013 Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPer …“
- § 3 KFVAbweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
„… u dessen Führung das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe berechtigt. (4) Abweichend von § 38 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ist bei der Erweiterung des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe zu einem Unionspatent nur die praktische …“