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BinSchPersV

§ 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 5 BinSchPersFührEBefähPrVAnmeldung und Zulassung zur Prüfung

    „… g sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden. (8) Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich. (9 …“