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BinSchPersV

§ 42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein,
2.
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
a)
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
b)
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
3.
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.
Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… schnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt § 42 Absatz 2 BinSchPersV § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV 13 1057 besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakt …“