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RheinSchPersV

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsverzeichnisTeil I Allgemeine BestimmungenKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III§ 1.01Begriffsbestimmungen§ 1.02Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.03DienstanweisungenTeil II BesatzungsvorschriftenKapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II§ 2.01Geltungsbereich§ 2.02AllgemeinesKapitel 3 Bestimmungen für alle FahrzeugartenAbschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder§ 3.01Beschreibung der BefähigungenUnterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung§ 3.02Voraussetzungen für die Befähigung§ 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder§ 3.04Regelmäßige Überprüfung der TauglichkeitUnterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung§ 3.05Nachweis der Befähigung§ 3.06Schifferdienstbuch§ 3.07Gültigkeit des SchifferdienstbuchesUnterabschnitt 3 Fahrzeit§ 3.08Anrechnung der Fahrzeiten§ 3.09Nachweis von Fahrzeiten und StreckenfahrtenAbschnitt 2 Mindestruhezeit§ 3.10Betriebsformen§ 3.11Mindestruhezeit§ 3.12Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform§ 3.13Bordbuch – FahrtenschreiberAbschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord§ 3.14Ausrüstung der Schiffe§ 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote§ 3.16Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen§ 3.17Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe§ 3.18Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14§ 3.19Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge§ 3.20Mindestbesatzung von Seeschiffen§ 3.21Mindestbesatzung von Kanalpenichen§ 3.22Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen§ 3.23AusnahmeKapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern§ 4.01Verweis auf die Bestimmungen des ADNKapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen§ 4a.01Sachkunde und Einweisung§ 4a.02Bescheinigung§ 4a.03Lehrgang und Prüfung§ 4a.04Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung§ 4a.05ZuständigkeitKapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 5.01Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenAbschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen§ 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt§ 5.03Basislehrgang für Sachkundige§ 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige§ 5.05Ersthelfer§ 5.06Atemschutzgeräteträger§ 5.07Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger§ 5.08Art des Nachweises der BefähigungAbschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe§ 5.09Anzahl des Sicherheitspersonals§ 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen§ 5.11AufsichtTeil III PatentvorschriftenKapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III§ 6.01Geltungsbereich§ 6.02Schifferpatentpflicht§ 6.03Radarpatentpflicht§ 6.04PatentartenKapitel 7 Bestimmungen über die SchifferpatenteAbschnitt 1 Erwerb der BefähigungenUnterabschnitt 1 Patentarten§ 7.01Großes Patent§ 7.02Kleines Patent§ 7.03Sportpatent§ 7.04BehördenpatentUnterabschnitt 2 Streckenkenntnisse§ 7.05Streckenkundepflichtige Strecke§ 7.06Erwerb der Streckenkenntnisse§ 7.07StreckenzeugnisAbschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren§ 7.08Prüfungskommission§ 7.09Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses§ 7.11Zulassung zur Prüfung§ 7.12Prüfung§ 7.13Befreiungen und Erleichterungen§ 7.14Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente§ 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses§ 7.16KostenAbschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit§ 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit§ 7.18Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren§ 7.19Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 JahrenAbschnitt 4 Überprüfung und Entzug§ 7.20Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes§ 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein§ 7.22Entzug des Rheinpatentes§ 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses§ 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes§ 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten SchiffsführerzeugnissesKapitel 8 Radarpatent§ 8.01Allgemeine Bestimmungen§ 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren§ 8.03Prüfungskommission§ 8.04Prüfung§ 8.05Ausstellung des Radarpatentes§ 8.06Entzug des Radarpatentes§ 8.07Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses§ 8.08KostenKapitel 9 Übergangsbestimmungen§ 9.01Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher§ 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente§ 9.03Zuordnung der Patentarten§ 9.04Anrechnung von Fahrzeiten§ 9.05Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als BrennstoffAnlage A1(Muster) BordbuchAnlage A1aZuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen BordbüchernAnlage A2(Muster) SchifferdienstbuchAnlage A3Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung