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RheinSchPersV

§ 6.02Schifferpatentpflicht

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf entweder eines Rheinpatentes nach dieser Verordnung oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke; die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse sowie etwaige zusätzliche Bedingungen für diese Anerkennung sind in Anlage D5 aufgeführt.
2.
Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne Streckenabschnitte erteilt; wird es für einzelne Streckenabschnitte erteilt, gilt es auch für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92); die als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf den in § 7.05 beschriebenen Strecken nur, wenn deren Inhaber ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 besitzen.
3.
Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt
a)
anstelle des Patentes nach § 7.01 ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG des Rates oder ein auf Grund der Richtlinie 96/50/EG des Rates erteiltes Schifferpatent;
b)
anstelle der Patente nach den §§ 7.02 bis 7.04 ein anderes von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.
4.
Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht.
5.
Die Schifferpatentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten
a)
für Fähren;
b)
für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;
c)
für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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