Zum Gesetzesinhalt

RheinSchPersV

§ 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B1 erfüllen. Die Tauglichkeit ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches oder eines Rheinpatentes nachzuweisen durch
a)
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
oder
b)
ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und das mindestens gemäß den Anforderungen nach der Anlage B1 ausgestellt worden ist;
oder
c)
ein als gleichwertig anerkanntes gültiges Schiffsführerzeugnis, für das mindestens Anforderungen gelten, die identisch mit den nach der Anlage B1 festgelegten Anforderungen sind.
2.
Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nach Anlage B1 der Patentverordnung Rhein gelten nicht für die Befähigung des Maschinisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

XML-Quelle beim Herausgeber