RheinSchPersV
§ 5.03Basislehrgang für Sachkundige
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- a)
- eine Ausbildung zu folgenden Themen:
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- ordnungsgemäße Einrichtung und Ausrüstung des Fahrgastschiffes,
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- Sicherheitsvorschriften und Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen,
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- Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals entsprechend der Sicherheitsrolle,
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- Grundbegriffe über die Stabilität der Fahrgastschiffe im Falle einer Havarie,
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- Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung der Feuerlöscheinrichtungen (Wirkungsweise von selbsttätigen Druckwassersprühanlagen, Feuermeldesystemen und festinstallierten Feuerlöschanlagen),
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- Prüfbescheinigungen der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,
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- Grundsätze der Konfliktbewältigung,
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- Grundprinzipien der Panikverhütung,
- b)
- eine praktische Übung zu folgenden Themen:
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- Kenntnisse über Bedienung und Handhabung der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen (z. B. Anlegen der Rettungsweste, Handhabung von Auftriebskörpern, Bedienung des Beibootes und der übrigen Rettungsmittel, Bedienung von tragbaren Feuerlöschern),
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- Kenntnisse über die praktische Umsetzung von Sicherheitsvorschriften und die Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Evakuieren von Fahrgästen aus einem verrauchten Raum in einen sicheren Bereich, Bekämpfung eines Entstehungsbrandes, Handhabung der wasserdichten und feuerhemmenden Türen),
- c)
- eine Abschlussprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd