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RheinSchPersV

§ 7.06Erwerb der Streckenkenntnisse

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Wer ein Rheinpatent oder ein Streckenzeugnis erwerben will, muss den beantragten Abschnitt, der sich zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck’schen Fähre befindet, im Laufe der letzten zehn Jahre mindestens 16 Mal durchfahren haben, davon mindestens drei Mal in jede Richtung in den letzten drei Jahren.
a)
Wer ein Großes Patent, ein Kleines Patent oder ein Streckenzeugnis erwerben will, muss seine Fahrten als Matrose, Bootsmann oder Steuermann an Bord eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb durchgeführt haben, für dessen Führung das beantragte Patent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis vorgeschrieben ist;
b)
Wer ein Sportpatent erwerben will, muss seine Fahrten an Bord eines Fahrzeugs von 15 m Länge und mehr durchgeführt haben; diese Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist. Die Anzahl der vorgeschriebenen Streckenfahrten kann auf vier Fahrten in jede Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags verringert werden, wenn diese Fahrten im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung durchgeführt werden;
c)
Wer ein Behördenpatent erwerben will, muss seine Fahrten an Bord eines Fahrzeugs von 15 m Länge und mehr durchgeführt haben; diese Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist.
2.
Darüber hinaus wird eine mit Erfolg abgelegte Prüfung vorgeschrieben; in dieser Prüfung wird die Beschreibung des Fahrwegs in der Berg- und in der Talfahrt sowie die Beschreibung der Abmessungen der Schifffahrtsstraße gefordert; dazu gehört auch, dass die Kandidaten die Polizeivorschriften für diese Strecke anwenden können (Anlage D7).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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