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RheinSchPersV

§ 7.12Prüfung

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Der Bewerber der Prüfung hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er
a)
über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; diese Kenntnisse werden in einer Prüfung entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D7 kontrolliert;
b)
die erforderliche Streckenkenntnis hat, wenn nach § 7.05 für die betreffende Strecke eine solche Prüfung gefordert wird.
2.
Für den Erwerb des Großen und des Kleinen Patentes ist eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes und des Behördenpatentes eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.
3.
Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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