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RheinSchPersV

§ 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a)
den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;
b)
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
c)
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 5.08 nachweisen zu können;
d)
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
2.
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
a)
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
b)
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
c)
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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