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RheinSchPersV

§ 3.05Nachweis der Befähigung

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
a)
vom Schiffsführer durch ein Rheinpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß § 6.02 dieser Verordnung;
b)
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der Anlage A2 oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes gültiges Schifferdienstbuch; die Liste der als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbücher sind in Anlage A6 aufgeführt.
2.
Die Mitglieder der Besatzung, mit Ausnahme des Maschinisten, können ihre Befähigung auch durch ein Großes Patent oder ein ihm entsprechendes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis gemäß Teil III nachweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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