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RheinSchPersV

§ 7.22Entzug des Rheinpatentes

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 7.01, 7.02 oder 7.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen.
2.
Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 7.14 Nr. 2 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen.
3.
Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Patent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
4.
Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
a)
ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
b)
der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
5.
Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Patentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz oder teilweise absehen.
6.
Die entziehende Behörde teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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