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RheinSchPersV

§ 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Inhabers eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses, kann die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht ein vorübergehendes Fahrverbot auf dem Rhein anordnen, bis ein neues ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird; die zuständige Behörde unterrichtet die ZKR und die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung. Werden die Zweifel mit Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Die Kosten für die Ausstellung des neuen ärztlichen Zeugnisses trägt der Inhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.
2.
Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein vorübergehendes oder endgültiges Fahrverbot auf dem Rhein anordnen:
a)
bei erwiesener Untauglichkeit oder
b)
bei häufigen Verstößen gegen wichtige Sicherheits- oder Verhaltensvorschriften, insbesondere bei wiederholter Führung eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration, die das nach der Polizeiverordnung zulässige Maß überschreitet.
3.
Soweit keine Dringlichkeit besteht, wird die Anordnung nach Anhörung des Inhabers des genannten Schiffsführerzeugnisses getroffen; die ausstellende Behörde und die ZKR werden über diese Anhörung und die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung unterrichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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