RheinSchPersV
§ 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Rheinpatent entzogen (§ 7.22) oder sein Aussetzen angeordnet (§ 7.20 Nr. 1 Buchstabe a) wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.
- 2.
- Ein vorläufig sichergestelltes Rheinpatent ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.
- 3.
- Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Aussetzen des Rheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 7.20 Nr. 1 Buchstabe a.
- 4.
- Die vorläufige Sicherstellung des Rheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Aussetzen nicht angeordnet oder das Rheinpatent nicht entzogen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd