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RheinSchPersV

§ 6.04Patentarten

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
1.
vier Rheinpatentarten:
a)
das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
c)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
d)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.
2.
das Radarpatent für die Radarfahrt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130030011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd

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