RheinSchPersV
§ 6.04Patentarten
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- vier Rheinpatentarten:
- a)
- das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b)
- das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
- c)
- das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- d)
- das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
- Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.
- 2.
- das Radarpatent für die Radarfahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Sonst: Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130030011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ab0fdadc865fe2b41ace51b1d6dcc75248ea8764de185bf5fcab2ae69d5f5fd